bAV

Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 63 EStG

Noch nie war es für Mitarbeitende so attraktiv wie heute, über das Unternehmen privat für das Alter vorzusorgen. Durch die intelligente Gestaltung des Nettolohns ist dies nahezu kostenfrei möglich. Stärken Sie mit der bAV die Bindung Ihrer Mitarbeitenden an Ihr Unternehmen.

Personalkostenauswirkung bei herkömmlicher Lohnerhöhung
222,64 €
vs.
Personalkostenauswirkung bei
Gewährung des Benefits
100,00 €
Personalkosteneinsparung
122,64 €

Durch die Maßnahme(n) ergibt sich eine Belastung von 100,00 € für den AG. Wenn anstatt der Optimierungen der AG eine Gehaltserhöhung von Brutto 181,36 € leisten würde, damit der AN die gleiche Nettoerhöhung erhalten würde, hätte der AG eine Belastung in Höhe von 222,64 €. Das ist für den AG ein Vorteil von 122,64 € gegenüber der alternativen Bruttolohnerhöhung.

Gib hier die Anzahl der Mitarbeitenden an, die eine bAV erhalten sollen.

Häufig gestellte Fragen zum Sachbezug

Jeder Mitarbeitende, der sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf eine bAV durch Entgeltumwandlung. Daher ist es für jeden Arbeitgeber wichtig, sich intensiv mit diesem Thema zu befassen.
Der Mitarbeitende erhält einen Zuschuss* in Höhe von min. 15% zu seinem Entgeltumwandlungsbetrag dazu, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Man spricht hier von dem sogenannten verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz.

*Betriebliche Altersversorgung nach § 3.63 EStG

Die Einzahlung ist bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur gesetzlichen Rentenversicherung West – im Jahr 2024 beispielsweise bis zu 3.624,00 Euro p.a. bzw. 302,00 Euro* monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Weitere 302,00 Euro können nur steuerfrei, aber nicht sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden.

*Betriebliche Altersversorgung nach § 3.63 EstG