bAV

Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 63 EStG

Noch nie war es für Mitarbeitende so attraktiv wie heute, über das Unternehmen privat für das Alter vorzusorgen. Durch die intelligente Gestaltung des Nettolohns ist dies nahezu kostenfrei möglich. Stärken Sie mit der bAV die Bindung Ihrer Mitarbeitenden an Ihr Unternehmen.

Personalkostenauswirkung bei herkömmlicher Lohnerhöhung
240,00 €
vs.
Personalkostenauswirkung bei
Gewährung des Benefits
100,00 €
Personalkosteneinsparung
140,00 €

Für den AG ergibt sich ein Aufwand i.H.v. 100,00 EUR. Die Höhe des gewährten Benefits entspricht einer Bruttolohnerhöhung von 200,00 EUR. Die Bruttolohnerhöhung würde 240,00 EUR an zusätzlichen Personalkosten verursachen. Der AG spart 70,00 EUR gegenüber der Bruttolohnerhöhung.

Gib hier die Anzahl der Mitarbeitenden an, die eine bAV erhalten sollen.
2.400,00 €

Häufig gestellte Fragen zum Sachbezug

Jeder Mitarbeitende, der sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf eine bAV durch Entgeltumwandlung. Daher ist es für jeden Arbeitgeber wichtig, sich intensiv mit diesem Thema zu befassen.
Der Mitarbeitende erhält einen Zuschuss* in Höhe von min. 15% zu seinem Entgeltumwandlungsbetrag dazu, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Man spricht hier von dem sogenannten verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz.

*Betriebliche Altersversorgung nach § 3.63 EStG

Die Einzahlung ist bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur gesetzlichen Rentenversicherung West – im Jahr 2024 beispielsweise bis zu 3.624,00 Euro p.a. bzw. 302,00 Euro* monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Weitere 302,00 Euro können nur steuerfrei, aber nicht sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden.

*Betriebliche Altersversorgung nach § 3.63 EstG