betriebliche Krankenversicherung

Rechtsgrundlage je nach Finanzierungsform

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden eine Erholungsbeihilfe gewähren von max. 156 EUR p.a. für alleinstehende Mitarbeitende (Ehepartner und Kinder erhöhen den Betrag) Der Mitarbeitende muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Erholungsbeihilfe zum Zweck der Erholung verwendet wird.

Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, in eine betriebliche Krankenversicherung aufgenommen werden. Eine bKV kann erst ab einer Mindestzahl von Mitarbeitern (meist 10; manchmal schon ab 5) abgeschlossen werden.

Auch neue Mitarbeiter können eintreten. Hierfür sind jedoch vertraglich festgelegte Fristen zu beachten (z. B. Abschluss spätestens ein halbes Jahr nach Firmeneintritt). Familienangehörige der versicherten Arbeitnehmer können ebenfalls zu den vergünstigten Konditionen mitversichert werden. Konkret sind dies Kinder und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner.

Finanziert der Arbeitgeber die bKV, ist diese Frage nach der Besteuerung für den Arbeitgeber sehr wichtig. Es gibt hier verschiedene Wege:

  • die individuelle Versteuerung nach geldwertem Vorteil
  • die Nettolohnversteuerung
  • die pauschale Versteuerung

Hier gilt es, gemeinsam mit dem Steuerberater zu klären, welcher Weg gewählt wird.