Entfernungspauschale

Rechtsgrundlage: § 40 Abs.2 S.2 Nr. 1 b EStG

Was ist eine Entfernungspauschale?

Wenn sich Ihr Team auf den Weg ins Büro begibt, dann wählt jeder Mitarbeiter sein Fortbewegungsmittel selbst aus. Hierbei haben Sie die Chance Ihren Mitarbeitenden den einfachen Weg zur Arbeit mit 0,30 Cent pro Kilometer zu vergüten und wenn die Distanz sogar die 20 km überschreiten sollte, werden daraus ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 Cent pro Mehrkilometer.

Grundlage, für die unter aufgeführte Berechnung ist ein/e Mitarbeitende/r, die eine Entfernung zur ersten Betriebsstätte von 12 km täglich zurücklegen muss.

Personalkostenauswirkung bei herkömmlicher Lohnerhöhung
109,00 €
vs.
Personalkostenauswirkung bei
Gewährung des Benefits
45,00 €
Personalkosteneinsparung
57,00 €

Für den AG ergibt sich ein Aufwand i.H.v. 52,00 EUR. Die Höhe des gewährten Benefits entspricht einer Bruttolohnerhöhung von 90,00 EUR. Die Bruttolohnerhöhung würde 109,00 EUR an zusätzlichen Personalkosten verursachen. Der AG spart 57,00 EUR gegenüber der Bruttolohnerhöhung.

Gib hier die Anzahl der Mitarbeitenden an, die eine Entfernungspauschale erhalten sollen.
570,00 €

Häufig gestellte Fragen zum Sachbezug

Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR pro Kilometer (0,38 EUR ab dem 21. Km) der einfachen Fahrt und gilt für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei der Berechnung der Strecke sind nur volle Entfernungskilometer anzusetzen, so dass bei einer Entfernung von 10,9 km lediglich 10 km für die Entfernungspauschale zugrunde gelegt werden können. Ob die Mitarbeitenden die Strecke mit dem Auto, in einer Fahrgemeinschaft oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zurücklegen, spielt dabei keine Rolle.
Bei einer 5-Tagewoche kann der Arbeitgeber steuerlich vereinfacht maximal 15 x den einfachen Entfernungskilometer x 0,30 EUR als Zuschuss zahlen (Beispiel: Einfache Entfernung zum Arbeitsplatz 10 km = 15 x 10 x 0,30 EUR = 45,00 EUR, (15 % Pauschalsteuerabführung durch den Arbeitgeber und sozialversicherungsfrei). Die pauschale Gewährung reduziert sich im Verhältnis der Arbeitstage pro Woche.