Entfernungspauschale

Rechtsgrundlage: § 40 Abs.2 S.2 Nr. 1 b EStG

Was ist eine Entfernungspauschale?

Wenn sich Ihr Team auf den Weg ins Büro begibt, dann wählt jeder Mitarbeiter sein Fortbewegungsmittel selbst aus. Hierbei haben Sie die Chance Ihren Mitarbeitenden den einfachen Weg zur Arbeit mit 0,30 Cent pro Kilometer zu vergüten und wenn die Distanz sogar die 20 km überschreiten sollte, werden daraus ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 Cent pro Mehrkilometer.

Grundlage, für die unter aufgeführte Berechnung ist ein/e Mitarbeitende/r, die eine Entfernung zur ersten Betriebsstätte von 12 km täglich zurücklegen muss.

Personalkostenauswirkung bei herkömmlicher Lohnerhöhung
120,06 €
vs.
Personalkostenauswirkung bei
Gewährung des Benefits
62,55 €
Personalkosteneinsparung
57,51 €

Durch die Maßnahme(n) ergibt sich eine Belastung von 62,55 € für den AG. Wenn anstatt der Optimierungen der AG eine Gehaltserhöhung von Brutto 97,80 € leisten würde, damit der AN die gleiche Nettoerhöhung erhalten würde, hätte der AG eine Belastung in Höhe von 120,06 €. Das ist für den AG ein Vorteil von 57,51 € gegenüber der alternativen Bruttolohnerhöhung.

Gib hier die Anzahl der Mitarbeitenden an, die eine Entfernungspauschale erhalten sollen.
0,00 €
wären deine Ersparnis bei Implementierung dieses Benefits

Häufig gestellte Fragen zum Sachbezug

Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR pro Kilometer (0,38 EUR ab dem 21. Km) der einfachen Fahrt und gilt für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei der Berechnung der Strecke sind nur volle Entfernungskilometer anzusetzen, so dass bei einer Entfernung von 10,9 km lediglich 10 km für die Entfernungspauschale zugrunde gelegt werden können. Ob die Mitarbeitenden die Strecke mit dem Auto, in einer Fahrgemeinschaft oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zurücklegen, spielt dabei keine Rolle.
Bei einer 5-Tagewoche kann der Arbeitgeber steuerlich vereinfacht maximal 15 x den einfachen Entfernungskilometer x 0,30 EUR als Zuschuss zahlen (Beispiel: Einfache Entfernung zum Arbeitsplatz 10 km = 15 x 10 x 0,30 EUR = 45,00 EUR, (15 % Pauschalsteuerabführung durch den Arbeitgeber und sozialversicherungsfrei). Die pauschale Gewährung reduziert sich im Verhältnis der Arbeitstage pro Woche.