Erholungsbeihilfe
Rechtsgrundlage § 40 Abs. 2 S.1 Nr. 3 EStG und § 1, Abs. 1, Nr. 3, SvEV
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden eine Erholungsbeihilfe gewähren von max. 156 EUR p.a. für alleinstehende Mitarbeitende (Ehepartner und Kinder erhöhen den Betrag) Der Mitarbeitende muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Erholungsbeihilfe zum Zweck der Erholung verwendet wird.