Erholungsbeihilfe

Rechtsgrundlage § 40 Abs. 2 S. 3 EStG; R 40.2 Abs. 3 LStR

Was ist die Erholungsbeihilfe?

Mindestens 156,00 € zusätzlich zum Gehalt - für Urlaub! Ja, richtig. Das Benefit Erholungsbeihilfe macht's möglich. Im Rahmen eines Urlaubs können Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden eine sogenannte Erholungsbeihilfe als freiwillige zusätzliche Leistung zahlen und so auch zum Urlaub der Mitarbeitenden finanziell etwas beisteuern.

Personalkostenauswirkung bei herkömmlicher Lohnerhöhung
349,65 €
vs.
Personalkostenauswirkung bei Gewährung des Benefits
197,15 €
Personalkosteneinsparung
152,51 €

Durch die Maßnahme(n) ergibt sich eine Belastung von 197,15 € für den AG. Wenn anstatt der Optimierungen der AG eine Gehaltserhöhung von Brutto 285,05 € leisten würde, damit der AN die gleiche Nettoerhöhung erhalten würde, hätte der AG eine Belastung in Höhe von 349,65 €. Das ist für den AG ein Vorteil von 152,51 € gegenüber der alternativen Bruttolohnerhöhung.

Gebe hier die Anzahl der Mitarbeitenden an, die eine Erholungsbeihilfe erhalten sollen.

Häufig gestellte Fragen zur Erholungsbeihilfe