Erholungsbeihilfe

Rechtsgrundlage § 40 Abs. 2 S.1 Nr. 3 EStG und § 1, Abs. 1, Nr. 3, SvEV

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden eine Erholungsbeihilfe gewähren von max. 156 EUR p.a. für alleinstehende Mitarbeitende (Ehepartner und Kinder erhöhen den Betrag) Der Mitarbeitende muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Erholungsbeihilfe zum Zweck der Erholung verwendet wird.

Ihre Mitarbeitenden können eine Grundförderung von max. 156 EUR p.a. erhalten. Wenn Mitarbeitende verheiratet sind, können sie zusätzlich 104 EUR für deren Ehepartner und 52 EUR für jedes Kind gewähren. Die Erholungsbeihilfe wird einmal jährlich ausgezahlt.
Dies entspricht den gesetzlichen Vorschriften des § 40 Abs. 2 S.1 Nr. 3 EStG und § 1, Abs. 1, Nr. 3, der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).