Essensschecks / Digitale Essensmarken

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 S.6 EStG, § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG, LStR 8.1 Abs. 7 Nr. 4 und LStR 40.2, § 1 und 2 SvEV

Was sind Essensschecks bzw. digitale Essensmarken?

Halten Sie Ihre Mitarbeitenden bei Kräften. Egal ob Restaurant, Schnellimbiss oder beim Vorkochen zu Hause. Mit der Gewährung von Essensschecks oder Digitalen Essensmarken können Arbeitgeber monatlich bis zu 108,45 EUR dem Mitarbeitenden steuer – und sozialversicherungsfrei gewähren.

Personalkostenauswirkung bei herkömmlicher Lohnerhöhung
260,00 €
vs.
Personalkostenauswirkung bei
Gewährung des Benefits
108,45 €
Personalkosteneinsparung
135,00 €

Für den AG ergibt sich ein Aufwand i.H.v. 125,00 EUR. Die Höhe des gewährten Benefits entspricht einer Bruttolohnerhöhung von 217,00 EUR. Die Bruttolohnerhöhung würde 260,00 EUR an zusätzlichen Personalkosten verursachen. Der AG spart 135,00 EUR gegenüber der Bruttolohnerhöhung.

Gebe hier die Anzahl der Mitarbeitenden an, die ein Sachbezug erhalten sollen.
13.500,00 €

Häufig gestellte Fragen zur Erholungsbeihilfe

Grundsätzlich dürfen Essensschecks / Digitale Essensmarken an alle Mitarbeitenden ausgegeben werden. Es ist darauf zu achten, dass eine Gewährung an Tagen, wo die Mitarbeitenden einen Verpflegungsmehraufwand erhalten, nicht erfolgen kann
Mit den Essensschecks / Digitalen Essensmarken dürfen nach Gesetzesvorschrift ausschließlich sofort verzehrbare Lebensmittel gekauft werden. Nicht erlaubt ist der Kauf von Alkohol und Zigaretten o.ä... Eingelöst können die Essensschecks / Digitalen Essensmarken in mehr als 30.000 Akzeptanzstellen bzw. dort wo eine Mastercard als Zahlungsmittel akzeptiert wird.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass ein Essensscheck pro Arbeitstag eingelöst werden darf.
Der Sachbezug ist immer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren. Es gilt das Zuflussprinzip, d.h. der Sachbezug ist im Monat für den Monat zu gewähren. Der Zufluss ist zu dokumentieren.