Private Handykosten

Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 45 EStG / R 21 e LStR

Viele Mitarbeitende nutzen ihr privates Smartphone, um berufliche Angelegenheiten zu erledigen oder um mit Ihnen in Kontakt zu treten. Hier können die tatsächlichen Aufwendungen unabhängig vom betrieblichen Nutzungsgrad steuer- und sozialversicherungsfrei für einen privaten Mobilfunkvertrag erstattet werden.

Personalkostenauswirkung bei herkömmlicher Lohnerhöhung
70,00 €
vs.
Personalkostenauswirkung bei
Gewährung des Benefits
30,00 €
Personalkosteneinsparung
40,00 €

Für den AG ergibt sich ein Aufwand i.H.v. 30,00 EUR. Die Höhe des gewährten Benefits entspricht einer Bruttolohnerhöhung von 60,00 EUR. Die Bruttolohnerhöhung würde 70,00 EUR an zusätzlichen Personalkosten verursachen. Der AG spart 30,00 EUR gegenüber der Bruttolohnerhöhung.

Gebe hier die Anzahl der Mitarbeitenden an, die ein Sachbezug erhalten sollen.
300,00 €

Häufig gestellte Fragen zum Sachbezug

Steuer- und sozialversicherungsfrei sind die privaten Handykosten der Mitarbeitenden (§ 3 Nr. 45 EStG; R 21 e LStR), wenn der Arbeitgeber zivilrechtlich Eigentümer des Smartphones ist und dieses zur Nutzung den Mitarbeitenden überlässt. Es können auch im Unternehmen bereits vorhandene Smartphones zur Nutzung überlassen werden. Eine Anrufungsauskunft beim Betriebstättenfinanzamt gemäß § 42e EStG schafft Rechtssicherheit.
Telefonkosten können vom Arbeitgeber nur für Mobilfunkverträge übernommen werden, die vom Mitarbeitenden privat abgeschlossen wurden. Nach Vorlage der letzten 3 Rechnungen wird ein monatlich gleichbleibender Zuschussbetrag ermittelt. Flatratebeträge können komplett übernommen werden.