Private Handykosten

Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 45 EStG / R 21 e LStR

Viele Mitarbeitende nutzen ihr privates Smartphone, um berufliche Angelegenheiten zu erledigen oder um mit Ihnen in Kontakt zu treten. Hier können die tatsächlichen Aufwendungen unabhängig vom betrieblichen Nutzungsgrad steuer- und sozialversicherungsfrei für einen privaten Mobilfunkvertrag erstattet werden.

Personalkostenauswirkung bei herkömmlicher Lohnerhöhung
66,67 €
vs.
Personalkostenauswirkung bei
Gewährung des Benefits
30,00 €
Personalkosteneinsparung
36,67 €

Durch die Maßnahme(n) ergibt sich eine Belastung von 30,00 € für den AG. Wenn anstatt der Optimierungen der AG eine Gehaltserhöhung von Brutto 54,31 € leisten würde, damit der AN die gleiche Nettoerhöhung erhalten würde, hätte der AG eine Belastung in Höhe von 66,67 €. Das ist für den AG ein Vorteil von 36,67 € gegenüber der alternativen Bruttolohnerhöhung.

Gebe hier die Anzahl der Mitarbeitenden an, die ein Sachbezug erhalten sollen.
0,00 €
wären deine Ersparnis bei Implementierung dieses Benefits

Häufig gestellte Fragen zum Sachbezug

Steuer- und sozialversicherungsfrei sind die privaten Handykosten der Mitarbeitenden (§ 3 Nr. 45 EStG; R 21 e LStR), wenn der Arbeitgeber zivilrechtlich Eigentümer des Smartphones ist und dieses zur Nutzung den Mitarbeitenden überlässt. Es können auch im Unternehmen bereits vorhandene Smartphones zur Nutzung überlassen werden. Eine Anrufungsauskunft beim Betriebstättenfinanzamt gemäß § 42e EStG schafft Rechtssicherheit.
Telefonkosten können vom Arbeitgeber nur für Mobilfunkverträge übernommen werden, die vom Mitarbeitenden privat abgeschlossen wurden. Nach Vorlage der letzten 3 Rechnungen wird ein monatlich gleichbleibender Zuschussbetrag ermittelt. Flatratebeträge können komplett übernommen werden.