Private Handykosten
Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 45 EStG / R 21 e LStR
Viele Mitarbeitende nutzen ihr privates Smartphone, um berufliche Angelegenheiten zu erledigen oder um mit Ihnen in Kontakt zu treten. Hier können die tatsächlichen Aufwendungen unabhängig vom betrieblichen Nutzungsgrad steuer- und sozialversicherungsfrei für einen privaten Mobilfunkvertrag erstattet werden.
Gewährung des Benefits
Für den AG ergibt sich ein Aufwand i.H.v. 30,00 EUR. Die Höhe des gewährten Benefits entspricht einer Bruttolohnerhöhung von 60,00 EUR. Die Bruttolohnerhöhung würde 70,00 EUR an zusätzlichen Personalkosten verursachen. Der AG spart 30,00 EUR gegenüber der Bruttolohnerhöhung.