Internetpauschale

Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 2 Seite 1 Nr. 5 EStG / R 40.2 Abs. 5 LStR

Was ist die Internetpauschale?

Ein Haushalt ohne Kosten für Internetanschluss und digitale Dienste ist heutzutage undenkbar. Sie haben die Möglichkeit, sich an den Kosten Ihrer Mitarbeitenden mit monatlich 50,00 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei zu beteiligen.

Personalkostenauswirkung bei herkömmlicher Lohnerhöhung
120,00 €
vs.
Personalkostenauswirkung bei
Gewährung des Benefits
50,00 €
Personalkosteneinsparung
57,00 €

Für den AG ergibt sich ein Aufwand i.H.v. 63,00 EUR. Die Höhe des gewährten Benefits entspricht einer Bruttolohnerhöhung von 100,00 EUR. Die Bruttolohnerhöhung würde 120,00 EUR an zusätzlichen Personalkosten verursachen. Der AG spart 57,00 EUR gegenüber der Bruttolohnerhöhung.

Gebe hier die Anzahl der Mitarbeitenden an, die ein Sachbezug erhalten sollen.
570,00 €

Häufig gestellte Fragen zum Sachbezug

Ihre Mitarbeitenden erhalten bis zu 50 EUR monatlich, steuer- und sozialversicherungsfrei. Die damit verbundene Pauschalsteuer von 25 % des Betrages ist von Ihnen als Arbeitgeber an das Finanzamt abzuführen.
Ja. Ihre Mitarbeitenden erhalten bis zu 50 EUR pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei, denn die Förderung erstreckt sich nicht nur auf die Internetgebühren. Dies hat der Gesetzgeber in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG; R 40.2 Abs. 5 Satz 7 LStR so geregelt.
Nein. Hierzu müssen die Mitarbeitenden in ihrer Steuererklärung keine Angaben machen.