Jobticket I D-Ticket

Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 15 EStG I § 40 Abs. 2 EStG

Was ist ein Jobticket?

Fahrten zur Arbeit und zurück mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erledigen? Für viele ein notweniges Übel, jedoch in Zeiten von Parkplatzmangel, gestiegenen Benzinkosten und überfüllten Straßen bei genauerem Hinsehen sehr attraktiv. Gewährt der Arbeitgeber das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist es steuer- und sozialversicherungsfrei.

Personalkostenauswirkung bei herkömmlicher Lohnerhöhung
120,00 €
vs.
Personalkostenauswirkung bei
Gewährung des Benefits
49,00 €
Personalkosteneinsparung
71,00 €

Für den AG ergibt sich ein Aufwand i.H.v. 49,00 EUR. Die Höhe des gewährten Benefits entspricht einer Bruttolohnerhöhung von 100,00 EUR. Die Bruttolohnerhöhung würde 120,00 EUR an zusätzlichen Personalkosten verursachen. Der AG spart 70,00 EUR gegenüber der Bruttolohnerhöhung.

Gebe hier die Anzahl der Mitarbeitenden an, die ein Sachbezug erhalten sollen.
7.100,00 €

Wem darf der Arbeitgeber ein Jobticket zur Verfügung stellen?

Grundsätzlich darf das sogenannte Jobticket an alle Mitarbeitenden ausgegeben werden. Es können auch geringfügig Beschäftigte wie z.B. Minijobber, Mitarbeitende in der Gleitzone, Auszubildende oder Werkstudenten ein Jobticket erhalten. Für die Gewährung ist die Nutzung des ÖPNV zwingend notwendig.
Als Nachweis muss der Arbeitgeber den Beleg für die erworbenen ÖPNV-Tickets aufbewahren. Das gilt genauso auch für das seit dem 1. Mai 2023 geltende Deutschlandticket.
Das Deutschlandticket als Jobticket zählt nicht zur 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden das Deutschlandticket also neben der vollen Ausnutzung der 50-Euro-Freigrenze gewähren.