Jobticket I D-Ticket

Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 15 EStG I § 40 Abs. 2 EStG

Was ist ein Jobticket?

Fahrten zur Arbeit und zurück mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erledigen? Für viele ein notweniges Übel, jedoch in Zeiten von Parkplatzmangel, gestiegenen Benzinkosten und überfüllten Straßen bei genauerem Hinsehen sehr attraktiv. Gewährt der Arbeitgeber das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist es steuer- und sozialversicherungsfrei.

Personalkostenauswirkung bei herkömmlicher Lohnerhöhung
108,86 €
vs.
Personalkostenauswirkung bei
Gewährung des Benefits
49,00 €
Personalkosteneinsparung
59,86 €

Durch die Maßnahme(n) ergibt sich eine Belastung von 49,00 € für den AG. Wenn anstatt der Optimierungen der AG eine Gehaltserhöhung von Brutto 88,68 € leisten würde, damit der AN die gleiche Nettoerhöhung erhalten würde, hätte der AG eine Belastung in Höhe von 108,86 €. Das ist für den AG ein Vorteil von 59,68 € gegenüber der alternativen Bruttolohnerhöhung.

Gebe hier die Anzahl der Mitarbeitenden an, die ein Sachbezug erhalten sollen.
0,00 €
wären deine Ersparnis bei Implementierung dieses Benefits

Wem darf der Arbeitgeber ein Jobticket zur Verfügung stellen?

Grundsätzlich darf das sogenannte Jobticket an alle Mitarbeitenden ausgegeben werden. Es können auch geringfügig Beschäftigte wie z.B. Minijobber, Mitarbeitende in der Gleitzone, Auszubildende oder Werkstudenten ein Jobticket erhalten. Für die Gewährung ist die Nutzung des ÖPNV zwingend notwendig.
Als Nachweis muss der Arbeitgeber den Beleg für die erworbenen ÖPNV-Tickets aufbewahren. Das gilt genauso auch für das seit dem 1. Mai 2023 geltende Deutschlandticket.
Das Deutschlandticket als Jobticket zählt nicht zur 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden das Deutschlandticket also neben der vollen Ausnutzung der 50-Euro-Freigrenze gewähren.