Sachbezug

Rechtsgrundlage § 40 Abs. 2 S. 3 EStG; R 40.2 Abs. 3 LStR

Was ist der Sachbezug?

Der Sachbezug gehört zu den beliebtesten Mitarbeiter-Benefits. Pro Monat können bis zu maximal 50,00 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Hierbei kannst du entscheiden, ob dieses Budget zum Shoppen, zum Sport treiben oder für andere Themen wie z.B. eine betriebliche Krankenversicherung genutzt werden soll. Auch eine Kombination aus den Themenbereichen ist möglich.

Personalkostenauswirkung bei herkömmlicher Lohnerhöhung
120,00 €
vs.
Personalkostenauswirkung bei
Gewährung des Benefits
50,00 €
Personalkosteneinsparung
70,00 €

Für den AG ergibt sein ein Aufwand i.H.v. 50,00 EUR. Die Höhe des gewährten Benefits entspricht einer Bruttolohnerhöhung von 100,00 EUR. Die Bruttolohnerhöhung würde 120,00 EUR an zusätzlichen Personalkosten verursachen. Der AG spart 70,00 EUR gegenüber der Bruttolohnerhöhung.

Gebe hier die Anzahl der Mitarbeitenden an, die ein Sachbezug erhalten sollen.
7.000,00 €

Häufig gestellte Fragen zum Sachbezug

Grundsätzlich dürfen Sachbezüge an alle Mitarbeitenden ausgegeben werden. Es können auch geringfügig Beschäftigte wie z.B. Minijobber, Mitarbeitende in der Gleitzone, Auszubildende oder Werkstudenten einen Sachbezug erhalten. Auch Angestellte im öffentlichen Dienst haben die Nutzungsmöglichkeit eines Sachbezugs, die allerdings im Arbeits-/Tarifvertrag geregelt sein sollte.
Ja. Obstkörbe, Snacks und Getränke wie z.B. Wasser oder Kaffee zur innerbetrieblichen Verköstigung von Mitarbeitenden sind Genussmittel in Sachen der Richtlinie 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR und fallen nicht unter den 50 EUR steuerfreien Sachbezug des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
Der Sachbezug ist immer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren. Es gilt das Zuflussprinzip, d.h. der Sachbezug ist im Monat für den Monat zu gewähren. Der Zufluss ist zu dokumentieren.