Verpflegungsmehraufwand

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4a EStG

Was ist der Verpflegungsmehraufwand?

Außendienstmitarbeiter haben oft den Nachteil, dass sie sich nicht vor Ort in der Kantine verpflegen können bzw. Essen unterwegs oft recht teuer sein kann. Hier sorgt der Verpflegungsmehraufwand für Abhilfe. 210,00 EUR können pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.

Personalkostenauswirkung bei herkömmlicher Lohnerhöhung
469,95 €
vs.
Personalkostenauswirkung bei
Gewährung des Benefits
210,00 €
Personalkosteneinsparung
259,95 €

Durch die Maßnahme(n) ergibt sich eine Belastung von 210,00 € für den AG. Wenn anstatt der Optimierungen der AG eine Gehaltserhöhung von Brutto 382,82 € leisten würde, damit der AN die gleiche Nettoerhöhung erhalten würde, hätte der AG eine Belastung in Höhe von 469,95 €. Das ist für den AG ein Vorteil von 259,95 € gegenüber der alternativen Bruttolohnerhöhung.

Gebe hier die Anzahl der Mitarbeitenden an, die ein Sachbezug erhalten sollen.
0,00 €
wären deine Ersparnis bei Implementierung dieses Benefits

Häufig gestellte Fragen zum Sachbezug

Der Verpflegungsmehraufwand steht für die zusätzlichen Kosten, die Mitarbeitende getragen haben, wenn sie aus beruflichen Gründen mehr als 8 Std. täglich an einer auswärtigen Arbeitsstätte im Auftrag des Arbeitgebers Leistungen erbringen.
Höhe: 14 EUR arbeitstäglich steuerfrei + 14 EUR arbeitstäglich mit 25 % pauschal versteuert. Bei einer 5 Tage Woche von über 8 Stunden täglicher Auswärtstätigkeit können Arbeitnehmer steuerrechtlich vereinfacht maximal mtl. 15 X den täglichen Verpflegungsmehraufwand von 28 EUR erhalten. Bei einer 4 Tage Woche wären dies dann maximal 12 X und bei einer 3 Tage Woche 9 X im Monat. (Ausnahmen beachten: Wenn der Verpflegungsmehraufwand nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.)
Der schon vorab vom Arbeitgeber erhaltene Verpflegungsmehraufwand (VMA) muss in der Steuererklärung (Werbungskosten) angegeben werden. Durch die Jahresbescheinigung vom Arbeitgeber erhält der Mitarbeitende immer den Gesamtjahreswert der ihm bereits steuer-/sv-frei erstattet wurde.