Verpflegungsmehraufwand

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4a EStG

Was ist der Verpflegungsmehraufwand?

Außendienstmitarbeiter haben oft den Nachteil, dass sie sich nicht vor Ort in der Kantine verpflegen können bzw. Essen unterwegs oft recht teuer sein kann. Hier sorgt der Verpflegungsmehraufwand für Abhilfe. 210,00 EUR können pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.

Personalkostenauswirkung bei herkömmlicher Lohnerhöhung
505,00 €
vs.
Personalkostenauswirkung bei
Gewährung des Benefits
210,00 €
Personalkosteneinsparung
335,00 €

Für den AG ergibt sich ein Aufwand i.H.v. 210,00 EUR. Die Höhe des gewährten Benefits entspricht einer Bruttolohnerhöhung von 420,00 EUR. Die Bruttolohnerhöhung würde 505,00 EUR an zusätzlichen Personalkosten verursachen. Der AG spart 295,00 EUR gegenüber der Bruttolohnerhöhung.

Gebe hier die Anzahl der Mitarbeitenden an, die ein Sachbezug erhalten sollen.
2.950,00 €

Häufig gestellte Fragen zum Sachbezug

Der Verpflegungsmehraufwand steht für die zusätzlichen Kosten, die Mitarbeitende getragen haben, wenn sie aus beruflichen Gründen mehr als 8 Std. täglich an einer auswärtigen Arbeitsstätte im Auftrag des Arbeitgebers Leistungen erbringen.
Höhe: 14 EUR arbeitstäglich steuerfrei + 14 EUR arbeitstäglich mit 25 % pauschal versteuert. Bei einer 5 Tage Woche von über 8 Stunden täglicher Auswärtstätigkeit können Arbeitnehmer steuerrechtlich vereinfacht maximal mtl. 15 X den täglichen Verpflegungsmehraufwand von 28 EUR erhalten. Bei einer 4 Tage Woche wären dies dann maximal 12 X und bei einer 3 Tage Woche 9 X im Monat. (Ausnahmen beachten: Wenn der Verpflegungsmehraufwand nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.)
Der schon vorab vom Arbeitgeber erhaltene Verpflegungsmehraufwand (VMA) muss in der Steuererklärung (Werbungskosten) angegeben werden. Durch die Jahresbescheinigung vom Arbeitgeber erhält der Mitarbeitende immer den Gesamtjahreswert der ihm bereits steuer-/sv-frei erstattet wurde.